Position des ZDB
Steuerliche Förderung für Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung ab 2020
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat die Bedeutung der energetischen Sanierung im Wohnungsbestand für die Erreichung der ambitionierten Klimaziele erkannt und Ende 2019 die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden beschlossen. Haus- und Wohnungseigentümer können die Aufwendungen zur energetischen Sanierung der selbstgenutzten Immobilie bei der Einkommenssteuer geltend machen und bis zu 40.000 EUR zurückerhalten.
Auf den Gebäudesektor – das sind Wohn- und Nicht- Wohngebäude – in Deutschland fallen rund 35 Prozent des Energieverbrauchs und 30 Prozent der energiebedingten CO2-Emissionen. Private Wohnhäuser machen etwa zwei Drittel des Gebäudebestandes aus. Das CO2-Einsparpotenzial im Gebäudebestand ist groß, denn drei Viertel der Gebäude in Deutschland wurden vor der ersten Wärmeschutzverordnung von 1979 gebaut.
Seit 2011 hat sich der Zentralverband Deutsches Baugewerbe für die steuerliche Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gegenüber der Politik stark gemacht. Nun haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat die Bedeutung der energetischen Sanierung im Wohnungsbestand für die Erreichung der ambitionierten Klimaziele erkannt und Ende 2019 die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden beschlossen.
Mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom Dezember 2019 haben Bundestag und Bundesrat den Weg für die steuerliche Absetzbarkeit energetischer Sanierungsmaßnahmen von selbstgenutztem
Wohneigentum geebnet.
Seit dem 01.01.2020 sind (Einzel-)Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung direkt von der tariflichen Einkommensteuer absetzbar. Aufgeteilt auf drei Jahre können Hauseigentümer 20 % ihrer Investitionssumme zurückerstattet bekommen. Eine Beantragung vor Beginn ist nicht erforderlich.