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Position des ZDB

Die Mantelverordnung: Eine Revolution in der Kreislaufwirtschaft?

Mit der Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV) innerhalb der sogenannten Mantelverordnung wird die Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich und rechtsverbindlich geregelt. Nach 16 Jahren Diskussion tritt die Verordnung am 1. August 2023 in Kraft. Aus Sicht des ZDB konterkariert die Verordnung ihr Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, Ressourcen zu schonen und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu verbessern.

Die Mantelverordnung

Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV), zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, der sogenannten Mantelverordnung, wird die Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich und rechtsverbindlich geregelt.

Die Mantelverordnung wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt am 1. August 2023 in Kraft. Aufgrund des enormen Anpassungsbedarfes wurde die Ersatzbaustoffverordnung noch vor ihrem Inkrafttreten mit einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung geändert. Die Änderungsverordnung tritt ebenfalls am 1. August 2023 in Kraft.

Ziel der Verordnung

Mit einem Abfallaufkommen von aktuell 220,6 Mio. t (13. Monitoringbericht der Kreislaufwirtschaft Bau) stellen die mineralischen Bauabfälle den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Davon sind 91,4 Mio. t mineralische Bau- und Abbruchabfälle, die verbleibenden 129,2 Mio. t sind mit 58,6 Prozent Boden und Steine. Zusätzlich wird die Verwertung von industriellen Nebenprodukten wie Aschen und Schlacken mit einem aktuellen Aufkommen von 22,7 Mio. t in der EBV geregelt. Für diese Stoffströme aus Rückbau, Ausbau und Verbrennung legt die Mantelverordnung bundeseinheitliche und rechtssichere Verwertungsregeln fest, die vorrangig den Schutz von Mensch und Umwelt vor Schadstoffen zum Ziel haben.

Das erklärte Ziel der EBV ist es, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, Ressourcen zu schonen und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu verbessern. Dies unterstützt das Baugewerbe ausdrücklich.

Probleme und Forderungen der Branche

Leider macht der aktuelle Stand genau dieses Ziel nicht möglich. Das Abfallende ist mit der Entscheidung des Bundesrats vom 07.07.2023 abschließend NICHT in der EBV geregelt. Sondern soll außerhalb der EBV in einer gesonderten Abfallendeverordnung geregelt werden, die im Umweltministerium entwickelt werden soll. Man hat versprochen, die Verordnung innerhalb dieser Legislatur zu erarbeiten – allerdings nicht für alle Ersatzbaustoffe, die in der EBV geregelt sind. Obwohl jeder Ersatzbaustoff für seine jeweilige Verwendung durch ein aufwendiges Güteüberwachungsverfahren mehrfach geprüft wird.

Dieses aufwändige Güteüberwachungsverfahren ist ein weiterer Kostentreiber, weil die notwendigen, teilweise neu eingeführten Laboruntersuchungen einen viel größeren Zeitaufwand bedeuten, mehr Material benötigt wird, das Material länger aufbewahrt werden muss und dementsprechend viel größere Lagerkapazitäten benötigt, aber inhaltlich keine aussagekräftigeren Ergebnisse produzieren, als die bewährten Untersuchungsmethoden.

Zusätzlich zu dem aufwendigen Überwachungsprozedere muss der Unternehmer eine weitaus aufwendigere Dokumentation aller Annahme-, Aufbereitungs- und Einbauschritte nachweisen. Auch dieser Zeitaufwand muss sich am Ende im Preis niederschlagen, um ein auskömmliches Geschäft zu betreiben. Kein Primärrohstoff wird so durchgehend und aufwendig bis zu seiner Verwendung geprüft wie ein Sekundärrohstoff. Dennoch bleibt der Sekundärrohstoff Abfall und unterliegt weiterhin allen abfallrechtlichen Bedingungen.

Konsequenz

Das führt nicht zu einer einfacheren Vermarktung und treibt zugleich den Preis gegenüber den Primärrohstoffen noch weiter in die Höhe und bei fehlender Nachfrage, oder fehlender Aufbereitungen (weil es sich für Unternehmen einfach nicht mehr lohnt), verschiebt sich dann ein eigentlich nutzbarer Stoffstrom auf die Deponie.

Das bedeutet: Die Folge der Bundesratsentscheidung ist, dass mehr Rohstoffe auf der Deponie landen werden und weniger RC-Baustoffe in Baumaßnahmen.

Ohne den Produktstatus von güteüberwacht hergestellten Ersatzbaustoffen, einer sinnvollen praxistauglichen Analyse von Ersatzbaustoffen und einer machbaren und damit auch nutzbaren Dokumentation des Einbaus von Ersatzbaustoffen sowie eine regionale Entsorgung von Schadstoffbelasteten Bauabfällen sind die selbst gesteckten Ziele der Mantelverordnung schon am Start nicht erreichbar! Es sollte deshalb jetzt schnell eine Übergangslösung geben, die den Produktstatus für gütegesicherte Ersatzbaustoffe definiert.

Forderungen

  • Ein umfangreiches und flächendeckendes Monitoring der Auswirkung der Ersatzbaustoffverordnung auf die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft und den Absatz von RC-Baustoffen
  • Übergangslösung schaffen, die den Produktstatus für gütegesicherte Ersatzbaustoffe definiert
  • Güteüberwachte mineralische Baustoffe gelten weiterhin als "Abfall". Das muss sich schnell ändern. Deshalb: Die Abfallende-Regelung muss kommen!

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Kreislaufwirtschaft: Die Mantelverordnung

Mit der Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV) innerhalb der sogenannten Mantelverordnung wird die Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich und rechtsverbindlich geregelt. Nach 16 Jahren Diskussion tritt die Verordnung am 1. August 2023 in Kraft. Aus Sicht des ZDB konterkariert die Verordnung ihr Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, Ressourcen zu schonen und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu verbessern.