Verbraucher-Bauverträge – aktualisierte Fassung 2022
Die größte Reform des Bauvertragsrechts ist bereits vor vier Jahren in Kraft getreten. Die seit über 10 Jahren gemeinsam vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und vom Eigentümerverband Haus & Grund herausgegebenen Vertragsmuster bilden diese gesetzlichen Neuerungen ab und werden ständig aktualisiert und überarbeitet. Die Vertragsmuster sind kostenlos bei ZDB-Landesverbänden, Mitgliedsinnungen und im Internet erhältlich.
Vertragsmuster
Zur Verfügung stehen ein Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern), der sowohl für die Beauftragung von Handwerkerleistungen, wie beispielsweise Zimmererarbeiten, Fassadenarbeiten oder Fliesenarbeiten, als auch für die Beauftragung von Einzelgewerken zur Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses verwendet werden kann.
Der Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbauvertrag (Verbraucherbauvertrag) findet hingegen Anwendung, wenn ein Bauunternehmen mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Ein-/Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück des Eigentümers beauftragt wird. Darüber hinaus kommt dieser Vertrag zur Anwendung, wenn der Bauunternehmer erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude erbringen soll, die einem Neubau gleichkommen. Erforderlich sowohl für den Neubau als auch für den erheblichen Umbau ist, dass sämtliche Leistungen zur schlüsselfertigen Errichtung aus einer Hand erbracht werden.
Beide Verträge spiegeln die durch die Reform des Bauvertragsrechts in Kraft getretenen Neuerungen wider. Die Verträge beinhalten die gesetzlichen Regelungen zu Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen sowie zur fiktiven Abnahme. Der Schlüsselfertigbauvertrag wurde um das dem privaten Bauherrn seit dem 1. Januar 2018 zustehende Widerrufsrecht sowie die verbraucherschützenden Regelungen im Bereich der Abschlagszahlungen ergänzt.
Im Rahmen der Überarbeitung 2020 wurde die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes berücksichtigt. Hierdurch hat sich die Bezeichnung der für Bauunternehmen zuständigen Streitschlichtungsstelle im Einzelgewerk/Handwerkervertrag geändert. Der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle im Info-Blatt des Einzelgewerk/Handwerkervertrages musste daher angepasst werden. In beiden Verträgen wurden überdies sprachliche Anpassungen an den Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen.
Mit Wirkung zum 28. Mai 2022 gelten zudem einige weitere Änderungen im Verbraucherwiderrufsrecht für den Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbraucher). Es wurde vor allem ein neuer Erlöschensgrund des Verbraucherwiderrufsrechts eingeführt, zum anderen wurden die Rechtsfolgen eines erfolgten Verbraucherwiderrufs neu strukturiert, indem zukünftig zwischen der Herausgabe von Baumaterialien und dem Wertersatz für die Werkleistung unterschieden wird.
Beide Verträge verfolgen das Ziel, dass Bauherr und Unternehmer die Baumaßnahme kooperativ abwickeln. Sie helfen den Vertragsparteien dabei, alle wesentlichen Punkte gesetzeskonform zu regeln, um so Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden.
Zu beiden Verträgen gehören ausführliche Informationen, die wichtige Tipps zum Anwendungsbereich des jeweiligen Vertrages sowie zum Ausfüllen der Verträge geben. Die Verträge können als PDF-Datei heruntergeladen und direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.
Informationspflicht nach dem neuen Datenschutzrecht
Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 traten einige Neuerungen im Bereich des Datenschutzes in Kraft. Durch die Datenschutz-Grundverordung werden allen Unternehmen, die u. a. Kundendaten speichern, datenschutzrechtliche Pflichten auferlegt, die im Rahmen von Datenschutzprüfungen durch die Datenschutzbehörden überwacht und sanktioniert werden können. Eine dieser Pflichten ist die in Art. 13 DSGVO geregelte Informationspflicht. Sobald der Unternehmer personenbezogene Daten von dem Auftraggeber erhebt und speichert, muss er dem Auftraggeber folgende Informationen im Zeitpunkt der Erhebung der Daten zukommen lassen:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters;
- ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- Verarbeitungszwecke der Datennutzung;
- Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung;
- ggf. diejenigen Personen oder Kategorien von Personen, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden;
- Dauer der Speicherung;
- Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, ggf. eines Widerspruchsrechts sowie auf Datenübertragbarkeit;
- Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde.
Ein Muster zur Erfüllung der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten steht neben den Verträgen zum Download bereit. Dieses Muster sollte bei dem ersten Kontakt mit dem potentiellen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Im Regelfall dürfte der erste Kontakt die Übersendung eines Kostenangebots sein. Wird die Korrespondenz per E-Mail geführt, dürfte es ausreichen, wenn in der E-Mail per Link auf die eigene Homepage verwiesen wird, wo das Muster zur Erfüllung der Informationspflicht hinterlegt ist. Im Falle einer postalischen Übersendung des Angebots oder per Fax müsste die Information zur Datenerhebung als zusätzliches Blatt beigefügt werden. Sollte die Übersendung der Informationspflicht in der vorvertraglichen Korrespondenz versehentlich vergessen werden, so nehmen Sie bitte das Muster zur Erfüllung der Informationspflicht als Anlage zum Vertrag. Dies gilt sowohl für den Einzelgewerk-/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern), als auch für den Einfamilienhaus-/Schlüsselfertigbauvertrag (Verbraucherbauvertrag).